AGB GA Lernende.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf eines GA Lernende.
1. Vertragsgegenstand.
Die vorliegenden AGB regeln den Bezug des «Generalabonnements (GA) Lernende» für Firmenkunden. Das GA Lernende ist ein Abonnement ausschliesslich für die Lernenden des Firmenkunden. Eine Weitergabe an Dritte und andere Unternehmen ist nicht gestattet und es ist auch kein Handel mit Drittunternehmen erlaubt.
2. Grundsätzliches.
Das GA Lernende wird an Firmen und Ausbildungsverbunde (Firmenkunden) abgegeben. Deren Lernende mit einem Anstellungsvertrag können vom ermässigten GA Lernende aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen profitieren.
Als Lernende gelten Personen in Erstausbildung mit einem gültigen und laufenden Ausbildungsvertrag, maximal bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
3. Konditionen.
Der Firmenkunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer auf eigene Rechnung sämtlichen Lernenden der Firma ein GA Lernende zu finanzieren. Eine Weiterverrechnung des Preises an die Lernenden ist bis zur Hälfte des Preises möglich. Eine Teilfinanzierung durch Dritte ist ausgeschlossen.
Der Firmenkunde muss das GA Lernende für die Dauer von mindestens 2 Jahren beziehen.
Als Basis für die Verwendung und den Bezug des GA für Lernende gilt der Tarif für General- und Halbtaxabonnemente (Tarif 654) der Schweizerischen Transportunternehmen, insbesondere die Bestimmungen unter Ziffer 4.2.
Zum Tarif für General- und Halbtaxabonnemente (Tarif 654)Der Verkaufspreis gemäss Tarif 654 der Schweizerischen Transportunternehmungen bildet die Basis für den Preis der GA Lernende. Massgebend ist der aktuelle Verkaufspreis am ersten Geltungstag des GA Lernende.
4. Bestellung, Ausgabe und Zahlung.
Firmenkunden verpflichten sich während der Vertragslaufzeit zur Bestellung des GA Lernende für alle Lernenden, solange sie Lernende beschäftigen. Die Bestellung des GA Lernende erfolgt jährlich (keine automatische Erneuerung) über den von SBB Personenverkehr, Geschäftskunden zur Verfügung gestellten Bezugskanal.
Mit dem Kauf des GA erhält der oder die Lernende einen persönlichen, auf seinen/ihren Namen lautenden SwissPass, sofern er oder sie nicht schon einen SwissPass besitzt. Das GA wird auf den SwissPass referenziert und über den RFID-Chip kontrolliert. Es wird kein Hinweis zur gekauften Leistung (Art und Gültigkeitsdatum) aufgedruckt. Die Bestimmungen zum SwissPass sind im Allgemeinen Personentarif (Tarif 600) festgehalten. Die Produktions- und Versandkosten für den SwissPass gehen zulasten der SBB AG.
Die Rechnungen für die aus diesen AGB resultierenden Forderungen sind zahlbar innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
Zum Allgemeinen Personentarif (Tarif 600)5. Gültigkeit.
Das persönliche GA Lernende gibt es nur für die 2. Klasse. Es ist jeweils ein Jahr gültig und kann nicht hinterlegt werden.
6. Erstattung.
Wird das GA Lernende nicht über die gesamte Gültigkeitsdauer gebraucht (Beendigung des Ausbildungsverhältnisses), besteht die Möglichkeit, das GA zurückzugeben. Bei unterjähriger Kündigung eines GA werden für die Berechnung der Rückerstattung pro benutzten Monat 9% des Kaufpreises abgezogen. Massgeblich ist der Preis des GA, welcher zum Verkaufszeitpunkt gültig war. Es wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Der Erstattungsantrag ist an SBB Personenverkehr, Geschäftskunden, zu richten. Der SwissPass muss nicht retourniert werden.
7. Verlust und Haftung.
Bei Verlust oder Diebstahl kann der SwissPass gegen eine Gebühr ersetzt werden.
8. Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen.
Die SBB behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen, insbesondere bei Verletzung der Vollintegrationspflicht (Ausstattung aller Lernenden der Firma mit dem GA Lernende) oder bei vertragswidrigem Nichteinhalten der Vertragslaufzeit, Schadenersatz zu fordern, und zwar beinhaltend insbesondere die Differenz vom Preis für GA Lernende zum Preis für GA Junior, welche rückwirkend in Rechnung gestellt wird. Darüber hinaus wird seitens SBB eine Konventionalstrafe in der Höhe von maximal 20’000 Franken sowie eine fristlose Kündigung vorbehalten.
9. Geheimhaltungspflichten.
Die Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Parteien verpflichten sich, die ihr bei der Ausführung ihrer Leistungen bekanntwerdenden Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Daten und Dokumente sowie zugegangenen Informationen und ausgehändigten Dokumenten geheim zu halten. Die Vertraulichkeit bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
10. Inkrafttreten und Dauer.
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der SBB kommt erst durch einen Auftrag des Kunden und dessen Annahme durch die SBB zustande und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Rücktritt des Lehrbetriebes oder des Ausbildungsverbandes vom Vertrag kann frühestens 2 Jahre nach Vertragsabschluss mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
Der Rücktritt setzt voraus, dass alle sich im Umlauf befindlichen GA Lernende zurückgegeben werden. Die Originalkarten müssen nicht zurückgegeben werden.
In folgenden Fällen ist ein vorzeitiger Rücktritt möglich:
- Erlöschen des Lehrbetriebes oder des Ausbildungsverbundes
- Fusion des Lehrbetriebes oder des Ausbildungsverbundes mit einem anderen Lehrbetrieb oder Ausbildungsverbund, welcher keine GA Lernende anbietet.
11. Schlussbestimmungen.
Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.
Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit gegenseitiges Einverständnis und einer rückbestätigten Korrespondenz.
Stand: Juli 2025.