AGB über den Kauf und den Einsatz von Rail Check.

1. Vertragsgegenstand.

Dieser Vertrag regelt den Bezug von Leistungen des öffentlichen Verkehrs mit Rail Check durch den Firmenkunden bei den SBB AG. Nachrangig gelten die Tarife des direkten Verkehrs in der Schweiz und der entsprechenden Verbunde. Die Tarife können bei den mit Personal besetzten Bahnhöfen eingesehen werden. Rechtliche und kommerzielle Bedingungen des Firmenkunden (AGB, kommerzielle Bedingungen in Angebot usw.) werden wegbedungen.

2. Angebotsbeschreibung.

Der Rail Check ist ein Zahlungsmittel des öffentlichen Verkehrs und berechtigt zum Bezug der aufgedruckten Leistung. Der Rail Check kann grundsätzlich an jedem bedienten Bahnhof der Schweiz eingetauscht werden.

3. Geltungsdauer und Rückabwicklung.

Die bestellten Rail Checks sind bis und mit dem aufgedrucktem Einlösedatum gültig und berechtigen zum Bezug der aufgedruckten Leistung in Schweizer Franken. Preis- und Produkteänderungen bleiben vorbehalten. Die SBB AG behält sich das Recht vor, Aufträge zurückzuweisen.

Entstehen infolge von Preis- und Produkteänderungen Differenzbeträge zu Gunsten des Kunden, so können Beträge unter 10 Franken bar ausbezahlt werden.

Beträge über 10 Franken werden in Reka Rail ausbezahlt oder auf eine Geschenkkarte geladen. Der Firmenkunde ist einverstanden, dass bei bei Abos mit SwissPass allfällige Restbeträge, welche aufgrund Kündigung von Aboleistungen anfallen, direkt dem SwissPass-Kundenkonto gutgeschrieben werden. Der Restbetrag wird an die nächste Aboleistung angerechnet oder es erfolgt eine Auszahlung auf das Konto des SwissPass Vertragspartners. Eine allfällige Rückforderung obliegt dem Firmenkunden.

Differenzbeträge zu Gunsten der SBB AG, sind durch die einlösende Person zu bezahlen.

4. Lieferung und Rückerstattung.

Die bestellten Rail Checks werden dem Firmenkunden innerhalb der Schweiz spesenfrei per A-Post zugestellt. Die Lieferfrist beträgt in der Regel 2 Wochen. Für Expresslieferungen und Lieferungen ins Ausland werden separate Gebühren erhoben.

Abgelaufene oder nicht eingelöste Rail Checks werden dem Firmenkunden nicht belastet. Solche Rail Checks sind durch den Kunden zu vernichten.

5. Haftung und Missbrauch.

Die Parteien haften für getreue und sorgfältige Ausführung ihrer Leistungen. Für Schäden, die auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haften die Parteien nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Der Firmenkunde haftet für sämtliche erhaltene Rail Checks bei Verlust, Diebstahl und Missbrauch.

6. Preise und Konditionen.

Die Preise der Produkte und Dienstleistungen sind in den jeweiligen Angebotsbeschreibungen auf den Websites der SBB AG ersichtlich, siehe sbb.ch/railcheck.

7. Zahlung.

Die eingelösten Rail Checks werden dem Firmenkunden 2-wöchentlich mittels LSV oder Rechnung belastet; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

Eingelöste Rail Checks können bis 3 Monate nach Ablauf der Geltungsdauer in Rechnung gestellt werden.

Der Firmenkunde kann bei Unstimmigkeiten oder zu Kontrollzwecken während 3 Monaten nach der Belastung eine Kopie von einzelnen Rail Checks verlangen.

8. Geheimhaltungspflichten.

Die Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Parteien verpflichten sich, die ihr bei der Ausführung ihrer Leistungen bekannt werdenden Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Daten und Dokumente sowie zugegangenen Informationen und ausgehändigten Dokumenten geheim zu halten. Die Vertraulichkeit bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

9. Inkrafttreten und Dauer.

Alle Angebote der SBB AG sind unverbindlich. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der SBB AG kommt erst durch einen Auftrag des Kunden und dessen Annahme durch die SBB AG zustande.

10. Schlussbestimmungen.

Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.

Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit gegenseitiges Einverständnis und der Schriftform oder einer rückbestätigten Korrespondenz.

Weiterführender Inhalt